Änderungen rund um die ambulante Pflege zum 1. Januar 2017!

Um die häusliche Pflege zu stärken, hat die Bundesregierung die Leistungen für die Pflege zu Hause zum 1. Januar 2017 deutlich verbessert und Unterstützungsangebote ausgeweitet.

In der häuslichen Pflege gibt es ein größeres Leistungsangebot – vor allem der Bedarf von Menschen mit dementieller Erkrankung wird damit grundsätzlich besser berücksichtigt. Hier informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen und neuen Leistungen im Rahmen des 2. Pflegestärkungsgesetzes zum 1. Januar 2017:

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

Bisher basierte Pflegebedürftigkeit vor allem auf die körperlichen Aspekte. Menschen mit dementiellen Erkrankungen wurden daher – trotz ihres Hilfebedarfs – bei der Begutachtung zum Pflegebedarf nicht gleichwertig berücksichtigt.

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erhebt die Selbständigkeit in wichtigen Bereichen, sowohl bezogen auf körperliche als auch auf geistige Fähigkeiten. So soll eingeschätzt werden, welche Unterstützung benötigt wird. Der zeitliche Umfang des Hilfebedarfs wird nicht mehr erfasst.

Im neuen Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit werden nun körperliche und geistige Einschränkungen gleichberechtigt berücksichtigt.

Das neue Begutachtungsverfahren

Die Pflegebedürftigkeit wird durch das sogenannte Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind nun die folgenden 6 Kriterien entscheidend:

1.Mobilität: körperliche Beweglichkeit, wie zum Beispiel das Fortbewegen innerhalb der Wohnung.

2.Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen, örtliche Orientierung, Treffen von Entscheidungen im Alltag.

3.Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: nächtliche Unruhe, selbstschädigendes Verhalten, Abwehr pflegerischer Maßnahmen.

4.Selbstversorgung: sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken sowie die Toilette selbstständig nutzen.

5.Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Medikamente selbstständig einnehmen, eigenständige Arztbesuche, Einhalten von Diätvorschriften.

6.Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Tagesablauf gestalten und an Veränderungen anpassen, mit anderen Menschen in Kontakt treten.

Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen prüft in den oben genannten Kriterien und legt anschließend die Einstufung in einen Pflegegrad fest. Dies geschieht mit Hilfe einer Punkteskala.

Überleitung von den Pflegestufen in die neuen Pflegegrade

Statt den bisherigen drei Pflegestufen gibt es ab dem 01.01.2017 fünf Pflegegrade. So sollen Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung genauer auf den individuellen Bedarf abgestimmt werden.

Für alle Pflegebedürftigen, die bereits eine Pflegestufe haben, inklusive der Pflegestufe 0 gilt: diese Menschen müssen sich nicht neu begutachten lassen und auch keinen Antrag für die Überleitung in einen Pflegegrad stellen – dies geschieht ganz automatisch.

Jeder, der bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhält, bekommt diese auch zukünftig in mindestens gleicher Höhe. Niemand wird schlechter gestellt. Häufig werden sogar weitaus höhere Leistungen gewährt.

Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade:

Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz:

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Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz:
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Die eingeschränkte Alltagskompetenz (häufig Demenz) bedeutet: Der Betroffene ist vom MDK auf seine geistigen Fähigkeiten hin begutachtet und eingestuft worden. Die kognitive Einschränkung ist im Bescheid der Pflegekasse zu der Pflegestufe gesondert ausgewiesen (§ 45a SGB XI). Diese Personen haben zudem Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Höheres Pflegegeld

Für alle zu Hause betreuten Pflegebedürftigen wurde das Pflegegeld am 1. 1. 2015 erhöht.
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Mehr Geld für Pflegehilfsmittel

Bis zu 40 Euro stehen pro Monat für Verbrauchsprodukte wie Betteinlagen oder Einmalhandschuhe zur Verfügung.

Weniger Anträge (gilt ab dem 1.1.2017)

Für Hilfsmittel wie Gehhilfen oder Duschstühle sind keine Anträge mehr nötig – vorausgesetzt, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) empfiehlt diese.

Höhere Zuschüsse für Umbauten

Bis zu 4.000 Euro können pro Maßnahme beantragt werden – etwa für Arbeiten zur Türverbreiterung.

Höhere Pflegesachleistungen

Mit ambulanten Pflegesachleistungen können Versicherte die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Diese Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Im Zuge der Pflegestärkungsgesetze erhalten fast alle Pflegebedürftigen zumeist höhere Leistungen.

Künftig werden neben körperbezogenen Pflegemaßnahmen (z.B. Unterstützung beim Essen oder Waschen) und Hilfen bei der Haushaltsführung (beim Einkaufen oder Kochen helfen) auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen (wie gemeinsame Spaziergänge) als Regelleistung der Pflegeversicherung angeboten. Der Pflegebedürftige hat die freie Wahl welche Leistungen er wünscht.
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Ausbau der Tages-und Nachtpflege

Für die Tages- und Nachtpflege steht deutlich mehr Geld zur Verfügung. Sie werden nicht mehr mit Geld- und Sachleistungen verrechnet. Besteht ein Pflegegrad, kann der pflegebedürftige Mensch Leistungen der Tagespflege in Anspruch nehmen.

Der Gesetzgeber fördert die Inanspruchnahme von Leistungen der häuslichen Pflege in Kombination mit der Tagespflege besonders: In diesem Fall erhält sie/er die ambulanten Sachleistungsbeträge in gleicher Höhe noch einmal für die Tagespflege.

Ausweitung der Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Die Möglichkeiten Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, werden ausgeweitet und flexibler gestaltet.

Kurzzeitpflege kann zukünftig acht – statt bisher vier – Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.

WICHTIG: Die Leistungsbeträge für Kurzzeit- und Verhinderungspflege können zudem aufeinander angerechnet werden – wenn Sie beispielsweise nicht den vollen Anspruch auf das eine aber mehr vom anderen benötigen.

Während einer Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen gewährt.

Während einer Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen gewährt.

Verhinderungspflege (1.612 Euro) kann aus dem Budget der Kurzzeitpflege um bis zu 806 Euro (50 % des Anspruchs) auf 2.418 Euro aufgestockt werden.

Wir beraten sie gerne über den Umfang und individuellen Anspruch, lassen Sie diese Möglichkeiten der Entlastung nicht verfallen!

Entlastende Angebote zur Unterstützung im Alltag

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können sogenannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Diese sollen die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen unterstützen, zum Beispiel um eine Betreuung im Alltag sicherzustellen oder zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation des Pflegealltags.

Ab 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er kann zur (Ko-)Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden. Außerdem kann er für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Sofern der Pflegebedürftige, nach der Überleitung von der Pflegestufe in einen Pflegegrad, nicht mindestens insgesamt die gleichen Leistungen erhält, greift der Bestandsschutz: Die Pflegekasse zahlt dann die Differenz.

Erweiterter Anspruch auf Pflegeberatung

Zukünftig kann auch jeder, der Sachleistungen der Pflegeversicherung erhält oder Pflegegeld bezieht, einen Beratungsbesuch in der eigenen Wohnung in Anspruch nehmen.

Sprechen Sie uns gerne hierzu an- wir kommen vorbei!

Die Pflegebedürftigen/pflegenden Angehörigen haben zudem Anspruch auf individuelle häusliche Schulungen und Pflegekurse (§ 45 SGB XI). In den Schulungen findet eine pflegepraktische Anleitung statt und es werden Kurse zu krankheitsspezifischen Themen angeboten.

Förderung Betreuter Wohngruppen (gilt ab dem 1.1.2017)

Maximal 10.000 Euro Anschubfinanzierung gibt es für die Gründung betreuter Wohngruppen, bis zu 16.000 Euro je Maßnahme für den Wohnungsumbau. Pflegebedürftige erhalten ab dem 1. 1. 2017 monatlich einen Wohngruppenzuschlag von 214 Euro.

Ergibt eine Prüfung durch den MDK, dass die Pflege in einer ambulant betreuten Wohngruppe, für neue Bewohner ab 2017, ohne teilstationäre Pflege nicht sicherzustellen ist, können diese Bewohner auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen.

Übergangspflege für Menschen OHNE Pflegestufe bzw. Pflegegrad

Es gibt Fälle, in denen Menschen vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt, zum Beispiel nach einer Operation oder aufgrund einer akuten schwerwiegenden Erkrankung. Bisher hatten Patientinnen und Patienten hierbei keinen Anspruch auf gesetzliche Leistungen. Diese Versorgungslücke schließt das Krankenhausstrukturgesetz mit der sogenannten übergangspflege als neue Leistung der Krankenkassen.

Seit 1. Januar 2016 haben Versicherte für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sowie auf eine Haushaltshilfe. Befinden sich Kinder im Haushalt, die bei Beginn der Leistung jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, kann die Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen verlängert werden. Reichen diese Leistungen nicht aus, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine Kurzzeit-Pflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege bis zu einem Betrag von jährlich 1.612 Euro.

Änderungen für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige erhalten bessere Unterstützung und Wahlmöglichkeiten bei der Pflege und zugleich mehr gesellschaftlichen Rückhalt.

  • Kostenlosere Pflegekurs
    Die Pflege zu Hause verbessern: Angehörigen steht über die Pflegekasse ein kostenloser Pflegekurs zu.
  • Mehr Auszeiten
    Pflegende Angehörige können jetzt bis zu sechs Wochen im Jahr eine Auszeit von der Pflege nehmen (Verhinderungspflege).
  • Bessere soziale Absicherung*
    Ab dem 1. 1. 2017 erhalten mehr pflegende Angehörige einen Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge. Die Pflegeversicherung wird daher künftig für deutlich mehr pflegende Angehörige Rentenversicherungsbeiträge entrichten. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang die Pflege erbracht wird und welcher Pflegegrad vorliegt. Auch der Schutz in der Arbeitslosenversicherung verbessert sich.
  • Freistellung vom Beruf
    Wer pflegt und berufstätig ist, kann zehn Tage Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen (Pflegeunterstützungsgeld) und bis zu zwei Jahre seine Arbeitszeit reduzieren (Familienpflegezeit- und Pflegezeitgesetz).
  • Individuelle Pflegeberatung
    Seit dem 1. 1. 2016 haben auch Angehörige oder weitere Personen einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung mit oder ohne Beteiligung der pflegebedürftigen Person. Voraussetzung dafür ist das Einverständnis der pflegebedürftigen Person (s. “Erweiterung der Pflegeberatung”).
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